Hier finden Sie eine Anleitung für die Registrierung Ihrer PatVerfü beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und Hinweise, wie Sie verhindern, dass aus der integrierten Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung wird.
Damit sichergestellt ist, dass jederzeit ein Richter die Existenz Ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ermitteln kann, empfehlen wir dringend, nach Fertigstellung Ihre PatVerfü diese entweder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die bei der Bundesnotarkammer registrierten Angaben haben allerdings keine rechtliche Bindung. Der tatsächliche Inhalt der Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann von der Registrierung abweichen. Das muss ein Richter dann aber selbst ermitteln, indem er mit Ihnen bzw. den Vorsorgebevollmächtigten Kontakt aufnimmt.
Oder Sie nutzen das Abgebot des Zentrum für Angewandte Ethik in Erfurt und dessen Abteilung ACP (Advance Care Planning – übersetzt Gesundheitliche Versorgungsplanung). Dieses ACP bietet einen kostenlosen Übermittlungsservice des Vorsorgevollmacht-Dokuments an ein Gericht an, wenn die Vorsorgevollmacht dort eingereicht, registriert und hinterlegt wurde, siehe alle Einzelheiten und schrittweise Erklärungen hier.
Das kann/sollte man also statt einer Registrierung bei der Bundesnotarkammer nutzen, weil in die PatVerfü eine Vorsorgevollmacht „eingebaut“ ist. Automatisch wird damit auch diese schlaue Patientenverfügung dem Gericht übermittelt! Das ist sowohl dann von größtem Vorteil, wenn ein Betreuungsverfahren angelaufen sein sollte, dass sich bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht in aller Regel dann erledigt hat, wenn diese Vorsorgevollmacht übermittelt wurde, als auch aus demselben Grund bei jedem Unterbringungsverfahren, sprich einer Zwangseinweisung.
Alle RichterInnen des Vormundschafts- bzw. – wie es neuerdings heißt – Betreuungsgerichts, haben online Zugriff auf beide bundesweite Register, wenn man nicht schon selber auf die Hinterlegung im ACP hingewiesen haben sollte. Sollte es irgendwie dazu kommen, dass Ihre Angelegenheiten vor Gericht kommen, dann wäre es zwar ein Versäumnis eines Richter, sich vor einer Entscheidung in diesem Register nicht informiert zu haben, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, aber wenn die RichterIn das versäumen sollte, ist man schon in der Defensive und hat Probleme.
Wenn die RichterIn hingegen etwas von der PatVerfü erfahren hat, denn bleibt dem Gericht nur noch zu prüfen, ob diese Vollmacht aktuell aufrechterhalten ist. Wenn dies der Fall ist, dann kann rechtmäßig keine Zwangsbetreuung mehr eingerichtet werden und eine psychiatrische Zwangseinweisung könnte auch nur noch legalisiert werden, wenn eine Bevollmächtigte ihr nicht widersprochen hat. (Die Ausnahme ist, wenn nach erheblichen Straftaten die forensische Zwangsuntersuchung angeordnet wird. Aber selbst bei einer forensischen Gefangennahme sollte sich noch eine Zwangsbehandlung mit einem Bevollmächtigten verhindern lassen.)
Die Registrierung der PatVerfü erfolgt bei der Bundesnotarkammer geht zwar auch per Post, erfolgt aber in der Regel über ein Online-Formular. Ihre Daten werden dabei abhörsicher an das Zentrale Vorsorgeregister übertragen:
Sie können die Registrierung aber auch per Post vornehmen. Dazu müssen Sie sich zunächst eine PDF-Datei herunterladen. Sie enthält das Registrierungsformular und Hinweise zu seiner Benutzung:
Hinweise und Dokumente zum Papier-Meldeverfahren
Das Formular kann sowohl zur Registrierung von Vorsorgevollmachten wie auch von Betreuungsverfügungen benutzt werden. Deshalb sind folgende Hinweise unbedingt beim Ausfüllen der einzelnen Abschnitte zu beachten, damit unter keinen Umständen die PatVerfü bzw. Ihre Vorsorgevollmacht als Betreuungsverfügung missverstanden wird:
1. „Daten der Vorsorgeurkunde“
„Vollmacht zur Erledigung von:“
Alle Aufgabenbereiche müssen von den Vorsorgebevollmächtigten abgedeckt werden. Dies wird am einfachsten dadurch erreicht, dass Sie im Abschnitt „Daten der Vorsorgeurkunde“ alle Aufgaben ankreuzen, also die Punkte
„Vermögensangelegenheiten“, „Angelegenheiten der Gesundheitssorge“, „Maßnahmen nach § 1904 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ausdrücklich umfasst“, „Maßnahmen nach § 1906a Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst“, „Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung“, und „Maßnahmen nach § 1906 Absatz 1 und 4 BGB ausdrücklich umfasst“ (dies sind die gesetzlichen Regelungen für psychiatrische Zwangsbehandlung und Zwangseinweisung).
Damit wird sichergestellt, dass ein Richter in jedem Fall die Vorsorgebevollmächtigten kontaktieren muss. Sollten Sie in Ihrem PatVerfü-Dokument bei einzelnen Vorsorgebevollmächtigten einzelne Aufgabenbereiche ausgeschlossen haben, dann behalten diese Vorgaben weiterhin ihre Gültigkeit und müssen in jedem Fall durch den Richter in Erfahrung gebracht werden.
„Urkunde enthält Anordnungen oder Wünsche“
Auf keinen Fall dürfen Sie hier „für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt (Betreuungsverfügung)“ ankreuzen, denn dann könnte in Zweifel gezogen werden, dass die Verfügung ausschließlich eine Vorsorgevollmacht enthält. Das Kästchen „hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung (Patientenverfügung)“ muss angekreuzt sein.
2. „Daten des Verfügenden / Vollmachtgebers“
Tragen Sie hier Ihre persönlichen Daten ein.
3. „Bevollmächtigter/Vorgeschlagener Betreuer“
Tragen Sie hier die in der PatVerfü aufgeführten Vorsorgebevollmächtigten ein. Achtung! Für jede eingetragene Person muss das Häkchen bei „Bevollmächtigen“ (nicht: Vorgeschlagenen Betreuers) gemacht werden.
Falls Sie mehr als einen Bevollmächtigten angeben wollen, dann nutzen Sie in der ausgedruckten Version ein zweites Blatt, online können Sie mit Klick auf „Bevollmächtigten/Vorgeschlagenen Betreuer hinzufügen“ weitere Personen eintragen.
4. „Angaben zur Zahlung“
Wählen Sie hier aus, auf welche Weise Sie die Gebühr für die Registrierung Ihrer PatVerfü entrichten wollen. Falls Sie Ihre Kontodaten für einen Bankeinzug eintragen, dann werden diese Angaben abhörsicher an die Bundesnotarkammer übertragen.
5. Abschluss
Nachdem Sie das Online-Formular vollständig ausgefüllt haben, erhalten Sie mit Klick auf „Eingabe abschließen“ noch einmal eine Zusammenfassung Ihrer eingetragenen Daten, die Sie dann endgültig an die Bundesnotarkammer absenden können.
Für das Abschicken per Post enthält das PDF-Dokument die notwendigen Informationen.