Forensische Psychiatrie/„Maßregelvollzug“ nach § 63 StGB und § 64 StGB

Forensische Psychiatrie/„Maßregelvollzug“ nach § 63 StGB und § 64 StGB

Mit einer psychiatrischen „Diagnose“ verleumdete Menschen, die eine strafrechtlich relevante (strafrechtssanktionierte) Tat begangen haben, erfahren ebenso eine Sonderbehandlung. Nachdem sie für „schuldunfähig“ oder „vermindert schuldfähig“ erklärt wurden und ihnen somit die Verantwortung für ihre Tat abgesprochen wurde, werden sie – im Unterschied zu sogenannten „schuldfähigen“ StraftäterInnen, denen keine angebliche „psychische Krankheit“ unterstellt wurde – nach den Gesetzen des Maßregelvollzugs, § 63 oder § 64 StGB, in einer Anstalt der forensischen Psychiatrie untergebracht.

§ 20 StGB „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ besagt:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“ [33]

Hier wird also ebenfalls nicht nach Fakten geurteilt oder zumindest nach der normativ festgelegten Schwere der Tat, die jemand begangen habe. Stattdessen obliegt hier den psychiatrischen „GutachterInnen“ die Befugnis zu einer besonders absurden Tätigkeit, nämlich eine Beurteilung der Gründe vorzunehmen, aus denen die Tat begangen wurde und das Verhalten einer angeblich objektiven „Ursache“ anzulasten – z.B. ob ihnen Stimmen gesagt haben, sie sollten töten oder stehlen („psychisch Kranke“) oder ob ihre Eifersucht oder Gier sie zur Tat getrieben haben („psychisch Gesunde“); ob sie mit dem Auto jemanden aus Fahrlässigkeit überfahren haben oder ob es geschehen ist, weil sie angeblich „psychisch krank“ waren (in diesem Falle interessieren andere Begründungen nicht mehr). Die strafrechtlichen Folgen sind weitreichend:

§ 63 StGB „Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“ :

„Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.”

§ 64 StGB “Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ :

„(1) Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu  nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.”

Die Anstalten der psychiatrischen Forensik nach § 63 oder § 64 StGB werden – obgleich sie mit den für Gefängnisse typischen Elementen wie Überwachungsanlagen, hohe Zäunen, etc., ausgestattet sind – nicht Gefängnis, sondern Krankenhaus genannt. Auch das Einsperren dort dient angeblich in erster Linie zur „Heilung“: Die angeblich „psychisch kranken“ StraftäterInnen werden so lange vorgeblich „therapiert“ und verwahrt, bis sie von den psychiatrischen GutachterInnen als nicht mehr „gefährlich“ eingestuft werden. Es dient angeblich nicht der Bestrafung, da die zu InsassInnen Verurteilten ja angeblich gar nicht schuldfähig seien. Das hat Annelie Prapolinat in ihrer Dissertation „Subjektive Anforderungen an eine ‚rechtswidrige Tat‘ bei § 63 StGB“[34] dazu veranlasst, die bemerkenswerte Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich bei den bestraften Verhaltensweisen um Irrtümer handelt, die gar nicht bestraft werden dürften.

Der Aufenthalt im psychiatrischen Maßregelvollzug geht über die Haftstrafe in zwei wesentlichen Punkten hinaus:

  1. In der forensischen Psychiatrie werden zwangsweise Psychopharmaka verabreicht und sogenannte andere „Therapien“ aufgezwungen.

  2. In der Praxis fallen die Haftzeiten bei psychiatrisch entmündigten StraftäterInnen bei ein und derselben Straftat erheblich länger aus – in Jahren gerechnet kann das auch bis zum Zehnfachen sein – als für die als schuldfähig befundenen StraftäterInnen, die ihre Tat nicht wegen einer angeblichen „psychischen Krankheit“ begangen haben sollen. Die Verlängerung oder Beendigung der Haftzeit in der Forensik ist allein abhängig von der „Prognose“ der psychiatrischen GutachterInnen. Die Begutachtung findet beim § 63 StGB einmal jährlich statt [35] und so ist für die InsassInnen nicht absehbar, wann und ob sie überhaupt aus der Anstalt entlassen werden.[36]

Zum Abschluss dieses Abschnitts folgt ein Bericht einer Gefangenen aus der forensischen Anstalt der „Karl-Bonhoeffer-Nervenklinik“ aus dem Jahr 2000. Das hier von Frau Theuermeister abgelegte Zeugnis sagt nicht nur etwas über die Verhältnisse innerhalb des „Maßregelvollzugs“ aus, sondern liefert auch einen Einblick in die Strukturen und Praktiken der Zwangs-Psychiatrie im Allgemeinen:

“Der Maßregelvollzug basiert auf drei Säulen: Der Pharmakatherapie, der Psychotherapie und der Arbeitstherapie. In der Pharmakatherapie wird man mit Psychopharmaka abgefüllt. In der Psychotherapie kann man dann über die Schäden reden, die das verursacht und in der Arbeitstherapie muss man für 1,30 DM/Stunde arbeiten. Erwartet wird, dass man sich diesen drei Programmen widerstandslos unterwirft. Dann winken Vollzugslockerungen wie Ausgang und irgendwann die Entlassung in eine WG, wo dasselbe Programm durchgezogen wird wie im Maßregelvollzug. Ich mache nichts von alledem mit. Ich werde gewaltsam abgespritzt: 5 Leute packen mich, zerren mich in die Zelle, werfen mich aufs Bett, ziehen mir die Hosen runter und dann werde ich abgespritzt. Das wiederholt sich alle 4 Wochen. Ich wehre mich dabei so gut es geht. Die Spritzen haben eine verheerende Wirkung auf Körper und Geist. Ich habe keine Phantasie mehr. Meine Musikalität und Sexualität sind völlig zerstört. Meine Finger sind versteift. Der ganze Körper ist hässlich geworden. Es fließt keine Bioenergie mehr. Damit das alles geht, haben sie mir einen Betreuer vor die Nase gesetzt. Der Betreuer stimmt allem zu, was ich ablehne, also auch der Zwangsbehandlung. Wenn er das nicht macht, wird er abgelöst von einem Betreuer, der alles absegnet, was die Ärzte von ihm wollen.“ [37]

„Ich kann zusehen wie mein ehemals gesunder Körper nach und nach völlig entstellt und kaputtgemacht wird, die Sehstärke der Augen nimmt drastisch ab. Die Musikalität und Sexualität sind völlig zerstört, meinen ganzen Körper erfasst ein unwillkürliches Zittern, in den Schultergelenken hat sich Rheuma eingenistet. Die Finger sind versteift. Das alles sind Wirkungen von Haldol. Es gibt keine Nebenwirkungen. Die Zerstörung des Körpers ist das eigentliche Ziel. (…) Die Schergen wollen, dass ich das Zeug freiwillig einnehme, wie alle hier. Das wird ihnen nicht gelingen. Neuroleptika wirken wie eine ständige Fessel. Mit dieser Fessel versprechen sie uns die Freiheit. Ständig gefesselt und körperlich völlig kaputt sind wir dann auch nicht mehr ‚gefährlich‘. Jeder Gutachter wird uns bescheinigen, dass wir krank sind und betreut werden müssen.“ [38]


[33] Bemerkenswert in Bezug auf die Kontinuitäten in der Psychiatrie ist die ungebrochene Verwendung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in diesem deutschen Strafrechtsparagraphen. Die sogenannten „Schwachsinnigen“ wa¬ren die bevorzugte Zielgruppe der Eugeniker im Nazi- Deutschland und auch in anderen Ländern, da es eine auf soziale Kriterien gestützte, sehr dehnbare Kategorie war. Tatsächlich ist „Schwachsinn“ heutzutage immer noch eine Kategorie in der Intelligenzskala. „Abartigkeit“ klingt wiederum sehr nach „Degeneration“, „Entartung“ und „Fremdrassigkeit“. Weiterführende Literatur dazu siehe Halmi, Alice: Kontinuitäten der (Zwangs-) Psychiatrie. Eine kritische Betrachtung. Berlin 2008, Seite 74-82. www.irrenoffensive.de/kontinuitaeten.htm

[34] Prapolinat, Annelie: Subjektive Anforderungen an eine „rechtswidrige Tat“ bei § 63 StGB: Eine kritische Würdigung der Lehre des Bundesgerichtshofes von der Unbeachtlichkeit spezifisch krankheitsbedingter Irrtümer. Saarbrücker Verlag für Rechtswissenschaften 2009. ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2004/2271/

[35] Die Fristen zur Überprüfung werden durch § 67e StGB wie folgt geregelt:

„(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.“

[36] Hier findet sich die Parallele zur sogenannten Sicherungsverwahrung: Die Länge des Eingesperrtseins derer, die sich in Sicherungsverwahrung befinden, hängt ebenfalls von der sogenannten Prognose der GutachterInnen über ihre „Gefährlichkeit“ ab und kann eventuell lebenslang sein.

[37] Theuermeister, Erdmuthe: Statement anlässlich der Vernissage der Ausstellung „The Missing Link” in der Volksbühne Berlin, 2000. www.dissidentart.de/bilder_tumarkin/erdmuthe.htm

[38] Theuermeister, Erdmuthe: „Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug”. In: Die Irren-Offensive Nr. 9, Berlin 2000, S. 34, www.antipsychiatrie.de/io_09/zwangsbehandlung.htm