Zwang nach Betreuungsrecht

Zwang nach Betreuungsrecht

Ein weiteres Feld psychiatrischer Zwangsmaßnahmen ist die rechtliche „Betreuung“ Erwachsener, zivilrechtlich geregelt durch § 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Begriff  „Betreuung“ löste 1992 die „Vormundschaft“ ab, doch von Nahem besehen lässt sich erkennen, dass es sich dabei um einen Etikettenschwindel handelt. Mit dieser Betreuungsrechtsänderung von 1992 wurde (versuchsweise) verschleiert, dass sich am Wesen der „rechtlichen Betreuung“ nichts geändert hatte: Entmündigung und Entrechtung der Betroffenen blieben bestehen. Der Zwangscharakter der „Betreuung“ beginnt bereits mit der Einrichtung derselben:

Unter § 1896 BGB, „Voraussetzungen“ lautet es in Absatz 1 zunächst:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.“

Das bedeutet, dass ausschließlich diejenigen, denen eine sogenannte rein „körperliche Behinderung“ nachgesagt wird, das Recht haben, die Bestellung einer Betreuung wirksam abzulehnen, es sei denn, sie können ihren Willen nicht erkennbar äußern, weil sie z.B. im Koma liegen. Im Gegensatz dazu gilt das derzeit vor Gericht nicht für diejenigen, denen eine „psychische Krankheit“ angehängt wird bzw. wie im Gesetzestext bezeichnet, für die „geistig oder seelisch Behinderten“. Ihre Entscheidungsfreiheit wird nämlich verhindert durch § 1896 BGB, Absatz 1a: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ Der perfide Trick mit der Aberkennung der Einwilligungsfähigkeit ist folgender: Laut juristischer Sprache und mittels psychiatrischer Definition wird unterschieden zwischen einem „freien Willen“ und einem „natürlichen Willen“, wobei ein „freier Wille“ lediglich „geistig gesunden Menschen“ zugestanden wird und demnach (dauerhaft) „Geisteskranke“ lediglich einen „natürlichen Willen“ besitzen würden. Der Bundesrat sprach sich in seinem Entwurf zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 2004 unverhohlen darüber aus:

„Betätigt der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene seinen Willen, mangelt es diesem jedoch an der Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, so liegt ein lediglich natürlicher Wille vor. Der natürliche Wille ist damit jede Willensäußerung, der es krankheitsbedingt an einem der beiden Merkmale fehlt.“ [9]

In diesem Sinne wird auch die Geschäftsfähigkeit abgesprochen:

“Geschäftsunfähig ist” nach §104 BGB (neben Personen unter 7 Jahren)

“… wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.”

Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit für den Einzelfall müssen die Gerichte treffen, nach der vom Abschnitt über die öffentlich-rechtliche Unterbringung bekannten Vorgehensweise, nämlich aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens. So haben die PsychiaterInnen auch hier die Macht erhalten, mit ein paar Worten gravierende Entscheidungen über das Leben anderer fällen zu können.

Sogenannte „rechtliche Betreuung“ wird entweder ehrenamtlich übernommen, dies meistens von (Familien-) Angehörigen oder bezahlt von professionellen „Berufsbetreuern“. Von der Zwangs-Betreuung betroffen sind sowohl jüngere Erwachsene mit psychiatrischer Willkür-Diagnose als auch Seniorinnen und Senioren, die über die psychiatrische Willkür-Diagnose „Demenz“ entmündigt werden.[10]

Ungeachtet dessen halten die angeblichen „ReformerInnen“ in einer vom Bundesjustizministerium herausgegeben Broschüre zur Erläuterung des Betreuungsrechts an der Behauptung fest, dass die Bestellung eines Betreuers „keine Entrechtung“ sei. [11] Sie machen in ihrer Begründung dann wieder einen rhetorischen Zug, in dem sie festlegen, die Wirksamkeit der (Willens-)Erklärungen eines „Betreuten“ beurteile sich danach, „ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und danach handeln kann“, um dann – mit der Gewissheit, dass PsychiaterInnen jederzeit bereit sind, „Einsichts- und Handlungsunfähigkeit“ aufgrund angeblicher „psychischer Krankheit“ zu attestieren – behaupten zu können: „In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Dann ist der Mensch ‚im natürlichen Sinne‘ – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§104 Nr.2 BGB)“.[12] Im nächsten Schritt kommen die AutorInnen der Broschüre auf den § 1903 BGB “Einwilligungsvorbehalt”[13] zu sprechen: „Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise [dazu siehe unten, Anm. d. Aut.] einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat“, braucht der „betreute Mensch (…) dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung seines Betreuers“. [14] Einfach gesagt: Wird ein Einwilligungsvorbehalt verhängt, kann ein/e „Betreute/r“ seine/ihre Dinge nicht ohne den/die „BetreuerIn“ tätigen und auch umgekehrt kann ein/e BetreuerIn verhindern, dass die/der Betreute bestimmte Dinge tätigt. Das kann z.B. so eine banale Sache sein, wie dass ein/e BetreuerIn ihrer/m Betreuten verweigert, sich neue Kleidung zu kaufen, da dieser ohne ihre Zustimmung nicht mehr nicht mehr über sein Geld auf der Bank verfügen kann. Diese Entrechtung wird dann mal wieder paternalistisch als „Schutz des betreuten Menschen vor uneinsichtiger Selbstschädigung“ umgedeutet.[15] Nach alter psychiatrischer Tradition geschieht jede Gewalt ja nur „zum Besten“ des Patienten und zu deren/dessen „Wohle“.[16] Diese Möglichkeit zum Einwilligungsvorbehalt stellt das Bundesjustizministerium als „eine wichtige Ausnahme“ von „dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat“, dar. Tatsache ist jedoch: Die Gerichte haben anhand psychiatrischer Gutachten jederzeit die Möglichkeit, einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen und leisten (umgekehrt) dem Verlangen der „BetreuerInnen“ und PsychiaterInnen regelmäßig und willig Folge.[17]

Einen recht guten Einblick über die Auswirkungen des Betreuungsrechts in der Praxis hinsichtlich totaler Entmündigung bot die am 29.7.2007 im Bayrischen Fernsehen ausgestrahlte Reportage von Annette Peter und Katrin Pötzsch „Entmündigt und allein gelassen. Gefangen im Netz der Betreuung“ anhand von drei Schicksalen, die jedoch keine Einzelfälle, sondern beispielhaft sind. Professor Volker Thieler, Anwalt für Betreuungsrecht, äußerte in dieser Sendung: „Die Macht des Betreuers im Betreuungsrecht ist unglaublich, er kann letztendlich sämtliche Entscheidungen treffen, er kann die Entscheidung treffen, dass er nicht mehr telefonieren kann, der Betreute, er kann die Entscheidung treffen, dass er nicht mehr Post entgegennehmen darf, dass er nicht mehr aus dem Haus gehen darf, letztendlich kann er ihn ja auch einweisen lassen, dass er seine Wohnung verliert. Also die Macht ist an sich unbeschränkt, sie sollte vom Gericht kontrolliert werden, aber aufgrund dieser Massen Betreuungsfälle ist eine Kontrolle meiner Ansicht nach gar nicht möglich und da sehe ich das größte Problem, das ist letztendlich ein enormer Eingriff in die Menschenrechte, der Mensch verliert im Betreuungsrecht in bestimmten Fällen im Prinzip seine gesamten Menschenrechte.“

§ 1901 BGB, Absatz 1, besagt: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen“. Die „BetreuerInnen“ werden von den Gerichten für bestimmte Tätigkeitsbereiche, „Aufgabenkreise“ genannt, ermächtigt, innerhalb derer sie befugt sind, ‚stellvertretend‘ für die Entmündigten zu handeln. Es kann sein, dass ein/e BetreuerIn lediglich für einen Aufgabenkreis bestimmt wird. Es ist gleichfalls üblich, dass BetreuerInnen für mehrere oder für alle Aufgabenkreise  bestimmt werden. Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ betrifft sowohl kurzfristige als auch dauerhafte Aufenthalte der Betreuten. In Verbindung mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“ sind die BetreuerInnen ermächtigt, über die Art und den Ort des Wohnens der Betroffenen zu bestimmen. Wie vom oben zitierten Prof. Thieler angesprochen, ist erfahrungsgemäß häufig der Fall, dass die BetreuerInnen die von den Betroffenen ehemals eigens angemietete Wohnung auflösen und diese stattdessen in einer gemeindepsychiatrischen Einrichtung oder in einem Pflegeheim unterbringen. Wie auch in der Reportage des BR gezeigt, kann dies für die Betroffenen plötzlich erfolgen, ohne deren Einwilligung und sogar ohne Vorwarnung. Der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ umfasst auch die Entscheidung über eine Unterbringungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Buch 7 – Verfahren in Freiheitsentziehungssachen (§§ 415 – 432) bzw. nach § 1906 BGB (vgl. unten). Obliegt BetreuerInnen die „Gesundheitssorge“, können sie über medizinische Eingriffe und Behandlungen der Betroffenen (mit-) entscheiden. Dieser Aufgabenkreis ermächtigt sie insbesondere auch dazu, zwangsweise Unterbringungen in die stationäre Psychiatrie zu veranlassen. Sprich: Immer, wenn ein/e BetreuerIn meint, die/der Bevormundete sei gerade besonders „therapiebedürftig“, kann er oder sie bei Gericht beantragen, dass eine (zwangsweise) Unterbringung in der Geschlossenen inklusive der üblichen dortigen psychiatrischen Zwangsmaßnahmen zu angeblichen Heilzwecken und zur Sicherheit der Anstaltsordnung vorgenommen wird und bekommt den Antrag in der Regel auch vom Gericht genehmigt. (Weiteres dazu siehe unten.) Die „Vermögenssorge” befugt BetreuerInnen dazu, über das finanzielle Vermögen der Entmündigten zu entscheiden. Abgesehen von der grundsätzlichen menschenrechtlichen Illegalität der gesamten Zwangs-„Betreuung“ – und insbesondere Illegalität aufgrund der UN-Behindertenrechtskonvention –  läuft z.B. die gewaltsame Unterbringung von „Betreuten“ in einer Psychiatrie in der Praxis zumeist auf Grund des Betreuungsrechts ‚legal‘ ab, während der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ viele Möglichkeiten bietet, sich ‚illegal‘ an vermögenden Entmündigten persönlich zu bereichern. So kann die Übernahme einer Betreuung für BerufsbetreuerInnen zu einem ausgesprochen lukrativen Geschäft werden. Aus ähnlich egoistischen Gründen gibt es Angehörige, die ihre Verwandten mit Hilfe der psychiatrischen Diagnose „Demenz“ entmündigen lassen und die amtliche „Betreuung“ selber übernehmen, um diese dann in geschlossene Anstalten abschieben zu können und ggf. derer Vermögen und Immobilien habhaft werden zu können. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ gibt den BetreuerInnen die Befugnis zum stellvertretenden Umgang mit Ämtern, Behörden und Versicherungen. So kann auch in behördlichen Angelegenheiten und vor Gericht ohne die Unterschrift des Vormunds unter Umständen nichts vom Betroffenen alleine getätigt werden. Als weiterer Aufgabenkreis kann „Postkontrolle“ angeordnet werden.

Die umfangreicheren Maßnahmen bedürfen einer gerichtlichen Genehmigung für ihre Umsetzung. Doch auch hierbei zeigt sich in der Praxis, dass die Vormundschaftsgerichte bzw. die sogenannten „Betreuungsgerichte“, wie sie der Gesetzgeber zum 1.9.2009 umdeklariert hat, sich genauso wie bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (nach Psychisch-Kranken-Landesgesetzen) verhalten, d.h. den Anträgen der Psychiatrie und den ihr hörigen BetreuerInnen zum vorgeblichen „Wohl“ Folge leisten.

Nach dem Celler Urteil von 2005 – Rechtsunsicherheit und neue Perspektiven:

Spätestens seit dem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle von 2005 (und dann seinem weiteren Urteil von 2007) ist in Juristenkreisen und in der Öffentlichkeit die Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis der BetreuerInnen und der Gerichte infrage gestellt worden. Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, ob das Betreuungsgesetz tatsächlich den „BetreuerInnen“ erlaubt, in bestimmten Bereichen, wie der ärztlichen Behandlung, gegen den erklärten (sogenannten „natürlichen“) Willen der „Betreuten“ zu entscheiden sowie darüber, ob eine Behandlung mit Zwang vollzogen werden darf. [18]

Unter § 1906 BGB „Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung” ist in diesem Zusammenhang interessant:

“(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

  1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

  2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.“

Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Unterbringung nach Betreuungsrecht ausschließlich bei angeblicher „Selbstgefährdung aufgrund psychischer Krankheit“ erfolgen darf. Psychiatrische Unterbringung aufgrund angeblicher „Fremdgefährdung“ ist hingegen gesetzlich nicht Sache des Betreuers, sondern erfolgt, wie eingangs beschrieben, nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Länder. Die Unterbringung nach Betreuungsrecht umfasst über die zwangsweise Einsperrung in geschlossene Räume einer psychiatrischen Anstalt hinaus auch „Unterbringungsähnliche Maßnahmen“ gegen den Willen der „einwilligungsunfähigen Betreuten“, die ebenfalls der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Dies wird in Absatz 4 des § 1906 BGB beschrieben: „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.“ Als Beispiele für mechanische Vorrichtungen benennt die Broschüre des Bundesjustizministeriums: „Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist“.[19] Des Weiteren wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als ‚freiheitsentziehende Maßnahme‘ nur „Medikamente“ eingesetzt werden, „die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments).“ [20] Abgesehen davon, dass bei den meisten der durch die Psychiatrie üblicherweise verabreichten Psychopharmaka (bei Neuroleptika und Tranquilizern) die Ruhigstellung immer die (auch beabsichtigte) Hauptwirkung ist und abgesehen davon, dass hier bemerkenswerter Weise von psychiatriebefürwortender Seite eingestanden wird, dass sogenannte „Medikamente“ in einigen Fällen nicht zu Heilzwecken eingesetzt werden, sondern (hauptsächlich) dazu, Menschen bequemer handhabbar zu machen, ist dieser Hinweis für die Debatte um die Rechtmäßigkeit der „medizinischen“ Zwangsbehandlung interessant: Aus der Sicht des OLG Celle und anderer regelt der oben dargestellte § 1906 BGB lediglich die Genehmigung zur gewaltsamen Unterbringung (und unterbringungsähnlichen Maßnahmen) durch die „BetreuerInnen“, nicht aber die gewaltsame „Heilbehandlung“. Noch ein zweiter Paragraph der Betreuungsgesetze wird in dieser Debatte erwähnt:

§ 1904 BGB „Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen“. Dort lautet Absatz 1:

Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands,  eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts [vormals: „Vormundschaftsgerichts“, Anm. d. Aut.] wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“

Hier ist lediglich geregelt, welchen Bedingungen die Einwilligung der „BetreuerInnen“ in eine ärztliche Maßnahme unterliegt, jedoch nicht, dass die Einwilligung gegen den Willen der „Betreuten“ getroffen werden darf. Dem besagten Beschluss des OLG Celle vom 10.8.2005 liegt die Einwilligung eines „Betreuers“ in die Zwangsbehandlung eines “Betreuten” mit einem Neuroleptikum während einer betreuungsrechtlichen Unterbringung nach oben angeführtem § 1906 BGB auf einer geschlossenen Station zugrunde. Das zuständige Amtsgericht hatte die Behandlung gegen den Widerstand des Betroffenen genehmigt. „Aus ärztlicher Sicht“ sei der Betroffene behandlungsbedürftig, weil er sich selbst gefährden und sich sein „Gesundheitszustand“ verschlechtern könne, so die Begründung des Amtsgerichts.[21] Der Betroffene legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit der sinngemäß selben Argumentation zurückwies. Die erneute Beschwerde des Betroffenen hat dann der 17. Zivilsenat des OLG Celle mit dem Urteil vom 10.8.2005 für begründet erachtet und „die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zunächst aufgehoben und das Verfahren auch aus anderen Gründen an das Landgericht zurückverwiesen“.[22] Das Oberlandesgericht Celle urteilte:

„Entgegen der den Beschlüssen stillschweigend zugrunde liegenden Auffassungen des Amtsgerichts und Landgerichts H. ist eine Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig“.[23] Denn: „Der sprachlich eindeutige Gesetzestext enthält nur die Befugnis zur Unterbringung bzw. unterbringungsähnlichen Maßnahmen nicht jedoch auch die Befugnis zur – gemessen an der Eingriffintensität – deutlich schwerwiegenderen Zwangsbehandlung.“ [24] Weiter heißt es in dem Urteil: „Der Senat folgt insoweit der Auffassung, nach der in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur ambulanten Zwangsbehandlung (FamRZ 2001,149) auch die stationäre Zwangsbehandlung auf der Grundlage des Betreuungsrechts infolge des Fehlens einer ausreichenden Rechtsgrundlage als rechtlich nicht zulässig angesehen wird (OLG Thüringen, R&P 2003, 29; Marschner, Zwangsbehandlung in der ambulanten und stationären Psychiatrie, R&P 2005, S.47ff. mit weit. Hinweisen)“.[25] Diese Auffassung gründet sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Oktober 2000[26]. Sie wurde dann im Jahr 2004 Anlass, für  Zwangsbehandlung außerhalb einer Unterbringung auf einer geschlossenen Station („ambulante Zwangsbehandlung“) im Betreuungsrecht eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte aber erfolgreich vereitelt werden.

Zum „Rezepturteil“ des BGH: Mit seinem Beschluss vom 1. Februar 2006 entschied der BGH in einer Unterbringungssache – im Unterschied zu seiner im Jahr 2000 vertretenen Ansicht – zugunsten psychiatrischer Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht. [27] Allerdings sei der „Freiheit zur Krankheit“, in „deren Grenzen” der angeblich „Kranke“ selbst entscheiden dürfte, „ob er das Durchleben seiner Krankheit einer aus seiner Sicht unzumutbaren Behandlung (…) vorziehen will“, jedoch „im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung zu tragen“.[28] Daher müsse bei einer Medikation mit Neuroleptika jeder Einzelfall genau geprüft werden.[29] Und so wurde aus diesem Urteil mit seinem letzten Absatz das „Rezepturteil“:

„Die Sache gibt weiterhin Anlass zu dem Hinweis, dass in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betreuten zu duldende Behandlung so präzise wie möglich anzugeben ist, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der von dem Betreuten zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergeben (…) dazu gehören (…) auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffes und deren (Höchst-) Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit; insoweit kann es sich empfehlen, vorsorglich auch alternative Medikationen für den Fall vorzusehen, dass das in erster Linie vorgesehne Medikament nicht die erhoffte Wirkung hat oder vom Betreuten nicht ertragen wird“.[30]

Damit hatte der BGH die Vormundschaftsgerichte, die Psychiatrie und ebenfalls die BetreuerInnen, gleichzeitig in eine unbequeme Lage gebracht. Ohne diese genauen Angaben wird jede psychiatrische Zwangsbehandlung auch nach der Auslegung des BGH rechtlich gesehen zur Körperverletzung. Mit einem weiteren Urteil des OLG Celle wurde dann auch im Jahr 2007 ein Sieg gegen die Zwangspsychiatrie in Wunsdorf errungen.[31] Des Weiteren zeigt es, dass das „Rezepturteil“ gescheitert ist: Wenn sich weiterhin derart Betroffene gegen ihre Zwangsbehandlung wehren – gesetzt den Fall, sie hatten nicht den vorzuziehenden Weg gewählt, sich durch eine PatVerfü zu  schützen – wären im Prinzip die mit den Anforderungen des BGH im Rezepturteil verbundenen Komplikationen und der Aufwand – z.B. für eine immens hohe Anzahl an Unterbringungen auswärtige GutachterInnen zu bestellen – zu groß, als dass sie juristisch einwandfrei erfüllt werden könnten. [32] Aber wer will schon die Misshandlungen durchstehen, bis ein solches Urteil über den Instanzenweg erstritten ist?

„Wohl“ vor „Wille“?: Ein zentraler Etikettenschwindel der sogenannten „Betreuungsrechtsreform“ von 1992 ist, dass sich die BetreuerInnen bei all ihren Maßnahmen angeblich immer nach dem Wohl der Betroffenen zu richten hätten. § 1901 BGB, Absatz 2, besagt: „Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“. Das klingt erst mal gut, der Absatz wurde bisher jedoch (leider) so gelesen, dass Letzteres, also die Selbstbestimmung des Bevormundeten, offenbar nur einen ‘Teilaspekt’ seines Wohles und nur eine Möglichkeit darstelle, an die der Betreuer aber nicht zwingend gebunden ist. Dies wird in § 1901 BGB, Absatz 3, verdeutlicht: „Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will….“ Da die Bevormundeten als „nicht einsichtsfähig“ gelten, können sie nach dieser ‚Logik‘ auch ihr eigenes Wohl nicht bestimmen. Da den Vormündern als „psychisch Gesunden“ unterstellt wird, „einsichtsfähig“ – also ärztegefällig – zu sein und es ihnen obliegt, für das „Wohl“ der „Betreuten“ zu sorgen, können sie sich anmaßen, bei jeder der ihnen gesetzlich anvertrauten Aufgaben, das, was sie bzw. die PsychiaterInnen vorgeben, es sei zum Wohle des Bevormundeten, gegen dessen – ohnehin nur als „natürlich“ disqualifizierten – Willen durchzusetzen. Die Vormünder brauchen unter diesen Maßgaben ihre Mündel noch nicht einmal über ihre Entscheidungen zu informieren, in § 1901 BGB, Absatz 3, heißt es nämlich weiter: „…Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft“.

„Wille“ vor „Wohl“!: Der oben genannte Etikettenschwindel im Betreuungsrecht ist vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Patientenverfügung an entscheidender Stelle aufgebrochen worden! Der neu eingeschlagene Weg, dass der Wille der PatientInnen rechtlich anzuerkennen sei und Vorrang hat gegenüber dem, was andere als ihr (vermeintliches) Wohl ansehen und damit auch der Wille mit dem eigenen Wohl selbstbestimmt identisch wird, hat weitreichende Wirkungen bei gerichtlich angeordneten Entmündigungen: Erstmals besteht die Chance, dass sich in Vormundschaften Betroffene damit durchsetzten könnten, dass nicht mehr gegen ihren „natürlichen“ Willen gehandelt werden darf. Die BetreuerInnen haben sich nunmehr an den aktuell erklärten Willen und insbesondere bei Vorhandensein einer Patientenverfügung an den im Voraus erklärten Willen zu halten. Damit könnte sich der Charakter von „Betreuung“ so wandeln, dass sie tatsächlich treu zum Betreuten wird und einer Vollmacht gleichkommt. (Weiteres zum Wandel der Sichtweise auf „Wille und Wohl“ siehe gleichnamigen Abschnitt in dieser Broschüre.)


[9] Deutscher Bundestag Drucksache 15/2494: Gesetzentwurf des Bundesrates. Entwurf eines…Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (…Betreuungsrechtsänderungsgesetz – …BtÄndG), 12.02.2004, Seite 28

[10] In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages, der 49. Sitzung am 26. Mai 2004, sagte der Sachverständige Prof. Dr. Dr. Rolf D. Hirsch, Gerontopsychiater und Psychotherapeut, zur Deutlichmachung der Willkürlichkeit psychiatrischer Diagnosen, dass er ohne Probleme zwei Drittel der gerade Anwesenden „dement schreiben“ könne. Leider fand diese Äußerung keinen Eingang in das schriftliche Protokoll dieser Sitzung und müsste durch Abgeordnete aus dem Audioarchiv angefordert werden. (Protokoll Nr.49, Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode -)

[11] Broschüre „Betreuungsrecht“ 2009, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, S. 8

[12] Ebd.

[13] Hier der Abdruck des § 1903 BGB „Einwilligungsvorbehalt“:

„(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.

(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.

(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.“

[15] Ebd.: 9

[16] Zu der Diskussion über „Wohl“ und „Wille“ im Betreuungsrecht siehe sowohl am Ende dieses Abschnitts über Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht als auch im Abschnitt „Wille und Wohl“

[17] Vgl. „Zwangspsychiatrie in Zahlen und die Willkür psychiatrischer „Diagnostik““: Von 1992 bis 2002 Anordnungen von Einwilligungsvorbehalten um das Doppelte gestiegen auf 10.214

[18] Siehe auch Wolfgang Lesting: Vollzug ohne Vollzugsrecht. Zur fehlenden gesetzlichen Grundlage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung. In: Recht & Psychiatrie 3/2010

[20] ebd.

[21] Vgl. Narr, Wolf-Dieter/Saschenbrecker, Thomas: Unterbringung und Zwangsbehandlung. Eine Nachfrage bei den Vormundschaftsgerichten. FamRZ, die Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft Nr. 15 vom 1.8.2006, Seite 1079–1083.

[22] ebd.

[23] OLG Celle – Beschluss vom 10.8.2005, in der Betreuungssache betreffend. 17 W 37/05

[24] ebd.

[25] ebd.

[26] BGH, Beschluss vom 11.Oktober 2000 in der Betreuungssache. XII ZB 69/00

[27] BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006 in der Unterbringungssache betreffend. XII ZB 236/05

[28] ebd.: 7

[29] vgl. ebd.

[30] Ebd.: S. 16

[31] OLG Celle, Beschluss vom 10.7.2007, in der Betreuungs- und Unterbringungssache betreffend. 17 W 72 + 73 + 74/07

[32] Ausführliche Diskussion zum Urteil von Celle, zum Rezepturteil und Folgen siehe Halmi, Alice 2008: Seite 74-82. www.irrenoffensive.de/kontinuitaeten.htm