Besonderheiten im Unterschied zu anderen Patientenverfügungen: Die PatVerfü ist eine schriftliche Willenserklärung, wie sie der § 1901a Patientenverfügung (BGB) vorsieht. Mit ihr kann eine volljährige Person, wie mit jeder anderen Patientenverfügung, Vorsorge treffen, indem der eigene Wille niedergelegt, d.h. dort beschrieben ist, was geschehen und/oder was unterlassen werden soll, falls die VerfasserIn irgendwann „einwilligungsunfähig“ geworden ist, also für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr bilden bzw. nicht mehr verständlich äußern kann. Das Besondere an der PatVerfü ist, dass sie alle bestehenden rechtlichen Möglichkeiten nutzt, um so den im Rahmen des Gegebenen maximal realisierbaren Schutz vor psychiatrischen Zwangsmaßnahmen zu bieten. Daher ist auch eine Vorsorgevollmacht in die PatVerfü integriert. Warum die PatVerfü so funktioniert, wofür sie entwickelt wurde, wird in den folgenden Abschnitten, vom Allgemeinen ins Detail gehend, erklärt und es werden (erste) Hinweise zum Ausfüllen gegeben. Kurz gesagt: Eine PatVerfü wird vor allem dann sinnvoll in Einsatz gebracht, wenn die NutzerIn akut von Zwangspsychiatrie bedroht wird. Wenn diese/r sie dann vorlegt, kann psychiatrischem Zwang von Anfang an ein Riegel vorgeschoben werden, indem schon die sogenannte psychiatrische Untersuchung/Begutachtung und damit auch die Erstellung einer psychiatrischen „Diagnose“ verhindert wird. Die PatVerfü sichert somit die Selbstbestimmung der Person dagegen, dass PsychiaterInnen versuchen, ihr ihren Willen abzusprechen, indem sie behaupten, es mangele ihr „krankheitsbedingt“ an der „Einsichtsfähigkeit oder an der Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln“[63] Das reicht normalerweise aus, um sich vor allen ungewollten psychiatrischen Einmischungen und Übergriffen zu verwahren, die ansonsten mit solch einer „Diagnose“ begründet und anschließend durch ein Gericht legitimiert werden. Mit einer PatVerfü kann daher sowohl Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach öffentlichem Recht (PsychKGe/Unterbringungsgesetze/Freiheitsentziehungsgesetz) als auch Entmündigung verhindert werden. Um eine ungewollte Bestellung einer „Betreuung“ genannten Vormundschaft zu verhindern, ist zudem die Vorsorgevollmacht unerlässlich. Die Vorsorgebevollmächtigten treten ansonsten lediglich in Aktion, wenn die PatVerfü nicht sofort bei Vorzeigen von PsychiaterInnen oder sozialpsychiatrischem Dienst anerkannt wird. Die PatVerfü ist außerdem sehr hilfreich, wenn man/frau sich einer bereits bestehenden und nicht (mehr) gewollten „Betreuung“ entledigen möchte (siehe Kapitel ). Wenn ein forensisches Verfahren nach §63StGB oder §64 StGB droht, wirkt eine PatVerfü zwar unterstützend in der Verweigerung, mit einer forensischen GutachterIn zu sprechen, die Lage ist jedoch für Betroffene weitaus schwieriger. (Mehr im Kapitel „Möglichkeiten bei einem sich anbahnenden Verfahren nach §63 StGB (forensische Psychiatrie)“.) Gleichzeitig kann mit der PatVerfü auch für andere Eventualitäten als die Bedrohung durch Zwangspsychiatrie, wie z.B. den Komafall, Vorsorge getroffen werden. Sie brauchen also keine zweite Patientenverfügung dafür, sondern können alles in dieses eine Dokument eintragen.
[63] Vgl. Bundestagsdrucksache 15/2494, S.28.